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Steuerberaterin Petra Wiedersprecher

Gebühren



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Für un­se­re Tä­tig­kei­ten ist die Steu­er­be­ra­ter­ge­büh­ren­ver­ord­nung (StBGebV) vom 01. Januar 2007 maß­ge­bend und bin­dend; Sie kön­nen diese unter www.steu­er­be­ra­ter­kam­mer-ber­lin.de ein­seh­en. Da­ne­ben sind in­di­vi­duel­le Ver­gü­tungs­ver­ein­ba­rung­en möglich.

Die StBGebV sieht fol­gen­de Ge­büh­ren­ab­rech­nung­en vor:

  • Wertgebühr
    Diese Gebühr ist nach dem Wert bestimmt, der sich aus der zu leistenden Tätigkeit ableitet.
  • Beispiele:
    Tätigkeit: Er­stel­lung der Fi­nanz­buch­hal­tung die Gebühr errechnet sich aus dem Jah­res­um­satz
    Tätigkeit: Er­stel­lung der Ein­kom­men­steu­er­er­klä­rung die Ge­bühr er­rech­net sich aus der Sum­me der po­si­ti­ven Ein­künf­te
    Darüber hinaus bemisst sich die Wert­ge­bühr nach der Kom­plexi­tät und dem Schwie­rig­keits­grad der Auf­ga­be.
  • Zeitgebühr
    Die Zeit­ge­bühr kommt dann zum Ansatz, wenn diese als Ab­rech­nungs­grund­la­ge schrift­lich ver­ein­bart wurde oder wenn nicht ge­nü­gend An­halts­punk­te für die Schätz­ung des Ge­gen­stands­wer­tes ge­fun­den werden. In den meisten Fällen wird die Zeit­ge­bühr für Be­ra­tungs­leist­ung­en be­rech­net.
    Ab­­häng­ig vom Qua­li­fi­zie­rungs­grad des Be­ar­bei­ters be­trägt sie zwischen 38,00 Euro und 92,00 Euro je Stunde.
  • Pauschalhonorar
    Eine Pau­schal­ver­gü­tung kann für ein­zel­ne oder mehr­er­e Tä­tig­kei­ten ver­ein­bart wer­den, die lau­fend aus­zu­füh­ren sind. Die Ver­ein­ba­rung ist schrift­lich und min­des­tens ein Jahr lang gültig.
    Bitte beachten Sie, dass zur jeweils ver­ein­bar­ten Ge­büh­ren­ab­rech­nung noch die ge­setz­liche Um­satz­steu­er hinzu­kommt.

 

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